Mietvertragsbedingungen

§ 1 Reservierung und Fahrzeuganmietung

  1. Von der Vermieterin bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist die vorab vereinbarte Mietgebühr als Stornogebühr zu entrichten. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, der Vermieterin den Nachweis zu erbringen, dass dieser der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet bei Übernahme des Fahrzeuges eine gültige Fahrerlaubnis und einen Personalausweis im Original vorzulegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. Der Mieter hat in diesem Fall keine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. Die vorgelegten Dokumente müssen in lateinischer Schrift ausgefertigt sein, alternativ muss zusätzlich ein entsprechendes internationales Dokument vorgelegt werden.
  3. Eine Anmietung kann nur erfolgen, sofern der Mieter seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hat.

§ 2 Mietpreise

Die Vermieterin ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Mietvorauszahlung und Kaution per Kreditkarte zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig.

§ 3 Fahrzeugbenutzung

  1. Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/innen zu benutzen.
    Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist unzulässig. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig.
  2. Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten (Ausnahme Beneluxstaaten), es sei denn, die Vermieterin hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt. Auslandsfahrten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter erlaubt.
  3. Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während längerer Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Sämtliche Fahrzeuge der Vermieterin sind Nichtraucher-Fahrzeuge. Der Mieter hat darauf zu achten, dass das Fahrzeug abgeschlossen ist, wenn es abgestellt wird.
  5. Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gewährleisten, ist dies dem Vermieter sofort zu melden. Solche Reparaturaufträge dürfen nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zugestimmt hat.
    Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
  6. Der Vermieter ist von allen Forderungen aus Verkehrsverstößen freizustellen, die an sie als Fahrzeughalterin herangetragen werden. Der Vermieter ist berechtigt, für die Bearbeitung eine entsprechende Bearbeitungsgebühr zu verlangen.

§ 4 Versicherung

  1. Das Fahrzeug der Vermieterin ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzugversicherung“ (AKB) mit einer Versicherungssumme von € 100 Mio. pauschal bei Personen-, Sach- und Vermögensschaden (Personenschäden bis € 15 Mio, je geschädigte Person) Haftpflicht versichert.
  2. Das Fahrzeug der Vermieterin ist kaskoversichert. Die Selbstbeteiligung beläuft je nach Fahrzeugklasse zwischen 1.000,- € und 2.500,- €. je Schadenfall. Gegen Zahlung einer Prämie kann der Selbstbehalt reduziert werden.   
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht hat. (Regreß) Der Mieter haftet ebenfalls unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten entstehen. Er haftet weiter für die Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz, z. B. durch Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
  4. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und die Vermieterin zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen sind ausschließlich von der Vermieterin oder einer Ordnungsbehörde zu veranlassen. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin  unverzüglich einen vollständig ausgefüllten Unfallbericht (Das Formular befindet sich in jedem Mietwagen) zu erstellen und vorzulegen.
    Sollte die Vermieterin durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des der Vermieterin entstandenen Schadens.
  5. Der Mieter haftet auch für Schäden am Fahrzeug, die durch Dritte verursacht werden, soweit diese nicht benannt oder haftbar gemacht werden können.
  6. Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbst verschuldeten Unfalls vereinbart, wird die Vermieterin den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Reduzierung der Haftung sowie die Höhe der SB können vertraglich individuell festgelegt werden.

§ 5  Fahrzeugrücknahme

Das Fahrzeug kann nur zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Während der Mietzeit ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug mit entsprechender Begründung zurückzufordern. Für einen adäquaten Ersatz hat der Vermieter zu sorgen.
Dies gilt nicht, sofern die Vermieterin den begründeten Verdacht auf Nutzung der Fahrzeuge für kriminelle Machenschaften  hat. In diesem Fall hat die Vermieterin das Recht, das Fahrzeug unverzüglich zurückzu-fordern oder selbst wieder in Besitz zu nehmen.

§ 6 Kraftstoff

Das Fahrzeug wird gemäß Tankanzeige übergeben und ist im gleichen Befüllungszustand am Ende der Mietzeit zurückzugeben. Die Vermieterin überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht nachgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für die Vermieterin erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.

§ 7  Haftung des Vermieters

Die Haftung der Vermieterin ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

§ 8 Datenschutz Einwilligung

Die Geschäftsbedingungen wurden gesondert am Vermietcounter zur Verfügung gestellt, von mir gelesen und akzeptiert.
Auf meine Rechte als Betroffener nach den Vorgaben der EU-DSGVO wurde ich hingewiesen.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Vertragsabwicklung und Kundenberatung erforderlich sind,
verarbeitet und genutzt werden.
Zu diesem Zweck werden die Daten im erforderlichen Umfang auch an externe Dienstleister zur Vertragsabwicklung weitergegeben.
Eine werbliche Verwendung geschieht ausschließlich für die Zwecke der Jacobs Gruppe.

§ 9 Nichtigkeit, Nebenabreden und Schriftform

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Vermieterin.

§ 11 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz der Vermieterin, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.